Unser Verein

Satzung

Satzung
Schützenverein Tauberbischofsheim e.V. 1912
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Satzung Schützenverein Tauberbischofsheim e.V. Fassung vom 20.April 2009
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Vorwort
Im Schützenverein Tauberbischofsheim sind alle Mitglieder gleichberechtigt. Aus Gründen
der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung durchgehend die männliche Sprachform
aufgeführt. Alle Funktionen im Verein sind jedoch in gleicher Weise für weibliche und
männliche Mitglieder zugänglich.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Schützenverein Tauberbischofsheim e.V.". Er ist in das
Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Tauberbischofsheim. Der Verein erstrebt
keinen Gewinn. Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein hat:
a) aktive Mitglieder über 18 Jahren
b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
c) passive Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
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1. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, unter Beifügung eines
aktuellen polizeilichen Führungszeugnisses. Mitglieder können alle Personen werden,
die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund
verfügen. Über die Aufnahme, sowie eine Aufnahmegebühr, entscheidet der Vorstand.
2. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter aufgenommen werden.
3. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält einen Mitgliederausweis, sowie eine
Satzung. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine
Beitrittserklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
4. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben,
können von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie
können von der Beitragszahlung befreit werden.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen.
Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluß von Fall zu Fall bestimmt. Jedes
Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm-und Wahlrecht. Es ist für die im Verein zu
besetzenden Ämter wählbar. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten
Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der
Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebs erlassenen Anordnungen zu
respektieren.
2. Zu den Förderpflichten gehört auch die Bereitschaft zur Übernahme von
Vereinsämtern und zumutbaren Dienstleistungen.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es wird keine
Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt.
4. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht
davon ablassen, können durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung
nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden. Ehrenmitglieder
genießen alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder.
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§ 5a
Haftungsausschluss
Jedes Mitglied ist verpflichtet für eine ausreichende private Haftpflicht- und
Unfallversicherung zu sorgen. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für
Schäden, die bei der Ausübung des Sports, bei sportlichen Veranstaltungen, oder bei einer
sonstigen für den Verein erfolgten Tätigkeit, Unfällen, Diebstählen, oder sonstigen Schäden
entstehen. Es sei denn, solche Schäden sind durch Versicherungen (z.B. Sportversicherung)
abgedeckt.
§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf
den Schluss des Kalenderjahres, mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis
zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
2. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden
(§5).
3. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt in der nächsten Generalversammlung
Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet.
4. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein
und seine Einrichtungen. Sie haben den Mitgliedsausweis abzugeben.
§ 7
Beiträge der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Generalversammlung
bestimmt wird (einfache Stimmenmehrheit). Der Beitrag wird jährlich im Voraus erhoben.
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§ 8
Leitung und Verwaltung
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende leiten die Vereinsgeschäfte und
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26.2 BGB. Jeder von
ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
1. Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. der erweiterte Vorstand
3. die Generalversammlung
2. Der Vorstand besteht aus dem:
1. Vorsitzenden, 2. und 3. Vorsitzenden
Schriftführer
Kassierer
Schießleiter
Jugendleiter
3. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem:
Vorstand, einem Ehrenvorsitzenden, den Spartenleitern und 4 Beisitzern
Von den 4 Beisitzern muss mindestens einer aus den Reihen der passiven Mitglieder
gewählt werden.
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand unterstützen den Vorsitzenden in der Leitung des
Vereins. Sitzungen werden vom 1. Vorstand geleitet. Über Sitzungen und Beschlüsse werden
vom Schriftführer Protokolle geführt, die vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen sind.
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Generalversammlung auf die
Dauer von höchstens 2 Jahren gewählt.
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Vorstand, oder erweitertem
Vorstand, kann durch Beschluss des Vorstandes ein Mitglied kommissarisch bis zur nächsten
Generalversammlung mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen betraut werden.
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§ 8a
Jugendorganisation
Die Vereinsjugend betreibt die schießsportliche und überfachliche Jugendarbeit des Vereins.
Aufgabe, Ziele und Organe der Vereinsjugend werden in einer Jugendordnung bestimmt, die
von der Vereinsjugend zu beschließen und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit zu
genehmigen ist.
§ 9
Prüfung des Rechnungsabschlusses
Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor
dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der
Generalversammlung Bericht zu erstatten.
§ 10
Ehrenamtliche Tätigkeit
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 11
Einberufung der Generalversammlung
Der Vorsitzende beruft alljährlich, spätestens 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, die
Generalversammlung ein. Er leitet die Versammlung und vollzieht deren Beschlüsse.
Die Einladung muss spätestens 2 Wochen vorher schriftlich, unter Mitteilung der einzelnen
Punkte der Tagesordnung erfolgen.
1. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene
Geschäftsjahr
b) Entlastung des Vorstandes.
c) Etwaige Wahlen von Vorstand und erweitertem Vorstand sowie der Kassenprüfer
d) Entscheidungen über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes
e) Beschlussfassung über den An- und Verkauf von Grundstücken und Gebäuden
f) Satzungsänderungen
g) Verschiedenes
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2. Anträge zur Generalversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie
mindestens eine Woche vor der Generalversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden
eingereicht werden.
3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit
nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
4. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Über jede Generalversammlung
ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
§ 12
Außerordentliche Generalversammlung
1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung mit einer
Frist von einer Woche einberufen.
2. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, wenn
dies von mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes
verlangt wird.
3. Die außerordentliche Generalversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die
ordentliche Generalversammlung
§ 13
Beschlussfassung mit ¾ Mehrheit
Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von ¾ der in der
Generalversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich, wobei Mitglieder die sich der
Stimme enthalten, wie nicht erschienene Mitglieder behandelt werden.
1. Änderung der Satzung
2. Verfügung über das Vermögen des Vereins
3. Ausschluss eines Mitglieds nach § 6 der Satzung
4. Auflösung, bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder
sich entschließen den Verein weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht
aufgelöst werden.
Für alle anderen Beschlüsse genügt die einfache Stimmenmehrheit.
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§ 14
Auflösung des Vereins
Im Falle, dass der Verein aufgelöst wird, muss das Barvermögen nach Abzug aller eventueller
vorhandener Verbindlichkeiten bei Banken und anderen Gläubigern zugunsten eines neu zu
gründenden Schützenvereins, dessen Gemeinnützigkeit vom Finanzamt anerkannt sein muss,
sichergestellt werden.
Die Verwaltung dieses Barvermögens, sowie des gesamten Sachvermögens und
Grundstückbesitzes des Schützenvereins, muss der Stadtverwaltung bis zur Neugründung
eines Schützenvereins übertragen werden, dem dann sämtlicher Bar-, Sach- und Grundbesitz
zufallen soll.
§ 15
Verbandszugehörigkeit
Der Verein gehört dem Badischen Sportschützenverband e.V. an und damit auch dem
Deutschen Schützenbund.
§ 16
Änderungen
Tauberbischofsheim. 06. April 1984: Neufassung der Satzung
Tauberbischofsheim, 29. März 1993 Änderung Einfügen §8a Jugendorganisation
Tauberbischofsheim, 17. März 1995 Änderung: Ergänzung §4 Abs. Aufnahmegebühr
Tauberbischofsheim, 26. April 1999 Änderung: §5a Haftungsausschluss
Tauberbischofsheim, 20. April 2009 Einfügen Vorwort,
Einfügen §4 Abs. 1 „Führungszeugnis, u. Abs. 2;
Einfügen §5 Abs. 2u.4 "durch
Vorstandsbeschluss",
Änderung §8: 3. Vorsitzender, Amtszeit
Änderung §11 Abs.1,b Entlastung des
„Vorstandes, Abs. 3, „Bei Stimmengleichheit ist
der Antrag abgelehnt.
Ergänzung §13, ..."wobei Mitglieder die sich der
Stimme enthalten...".
Ergänzungen §14.
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Satzung Schützenverein Tauberbischofsheim e.V. Fassung vom 20.April 2009
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Die vorstehende Satzung wurde heute der Generalversammlung vorgelesen und von der
Generalversammlung genehmigt.
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender 3. Vorsitzender
Harald Gans Stefanie Hartnagel Gerald Herdt